Im Landesgesetz 15 / 2015, Art. 50 „Strafen zu Lasten der Fahrgäste der öffentlichen Verkehrsdienste“, nach Änderungen vom 16. Juli 2024, sind die spezifischen Bestimmungen zu den Strafen im öffentlichen Nahverkehr in Südtirol festgelegt. Hier eine Übersicht.
Beschädigung oder Verschmutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln, Räumen, Bahnhöfen oder Haltestellen, Einrichtung oder Zubehör: Eine Verwaltungsstrafe zwischen 100 und 600 Euro wird fällig vorbehaltlich der strafrechtlichen Bestimmungen und des Schadenersatzes.
Störung oder Unterbrechung des Dienstes: Beeinträchtigt ein Fahrgast durch sein Verhalten die Sicherheit und ordnungsgemäße Abwicklung des Verkehrsdienstes oder die Unversehrtheit der anderen Fahrgäste, hat das Bordpersonal das Recht, nach eigenem unanfechtbarem Ermessen die Fortsetzung der Fahrt in der vom Gesetz vorgesehen Art zu verwehren oder zu unterbrechen und den Fahrschein einzuziehen, wenn es sich um einen persönlichen Fahrschein handelt.
Fahrschein nicht vorhanden, ungültig oder nicht entwertet: Es wird eine Verwaltungsstrafe zwischen 90 Euro und 180 Euro fällig sowie der Fahrpreis für einen Einzelfahrschein. Bei sofortiger Bezahlung oder Bezahlung innerhalb von 5 Tagen ab Zustellung des Bescheids kommt die Mindeststrafe zur Anwendung.
Fahrgäste, die nicht im Besitz eines gültigen Fahrausweises sind, müssen sich unmittelbar nach Fahrtantritt an den Zugbegleiter wenden. In diesem Fall können sie gegen einen Aufpreis von 5 Euro einen Einzelfahrschein, ein Ticket für die Beförderung von Tieren bzw. eines Fahrrades auch an Bord des Zuges erwerben. Dieser Aufpreis entfällt, wenn am Abfahrtsbahnhof ein defekter oder kein Ticketautomat zur Verfügung steht.
Missbräuchliche Verwendung eines Fahrscheins, z. B. gefälschter Fahrschein oder Nutzung des persönlichen Fahrscheins einer anderen Person: Zu zahlen sind der Preis des Einzelfahrscheins sowie eine Verwaltungsstrafe zwischen 120 Euro und 800 Euro, vorbehaltlich der strafrechtlichen Bestimmungen, zudem wird der Fahrschein unmittelbar entzogen. Bei sofortiger Bezahlung oder Bezahlung innerhalb von 5 Tagen ab Zustellung des Bescheids kommt die Mindeststrafe zur Anwendung.
Bei Fragen schreiben Sie an: sanzioni.gebuehren@sasabz.it
Die Verwaltungsstrafen können wie folgt bezahlt werden:
durch das Zahlungsportal “ePayS“ der Südtiroler Einzugsdienste AG
unmittelbar nach der Ausstellung der Strafe beim Kontrollpersonal von SASA
innerhalb von 5 Tagen nach Ausstellung der Strafe am Verwaltungssitz von SASA, Buozzi-Str. 8 (Mo-Fr 8.30 - 13.00) oder im Infopoint südtirolmobil Meran, Rennweg 151.
Wenn die Zahlung nicht innerhalb der oben genannten Fristen erfolgt, wird eine Zahlungsaufforderung zuzüglich der Verwaltungsgebühren zugestellt.