Nutzungsbedingungen
Die Nutzungsbedingungen für den öffentlichen Personenverkehr sind mit Beschluss der Südtiroler Landesregierung vom 5. Juli 2016, Nr. 760 festgelegt. Die wichtigsten Normen im Überblick:
Fahrgäste haben Anrecht auf Beförderung, sobald sie in ein öffentliches Verkehrsmittel einsteigen und im Besitze eines gültigen Fahrscheines sind.
Im Haltestellenbereich weisen die Fahrgäste mit einem Handzeichen darauf hin, dass sie in den heranfahrenden Bus einsteigen möchten.
Die Sitzplätze sind vorrangig Menschen mit Behinderung, schwangeren Frauen, Senioren und Fahrgästen mit Kleinkindern vorbehalten. Für Menschen mit Behinderung müssen auf den Bussen mindestens drei Sitzplätze in der Nähe der Ausgangstür reserviert und der Zustieg durch die Ausgangstür erlaubt werden.
Nicht zur Beförderung zugelassen sind Personen, die sich weigern, die Ordnungs- und Sicherheitsvorschriften des Dienstes anzuerkennen; die die Anstandsregeln verletzen; die die anderen Fahrgäste stören; die dem Beruf des Verkäufers, Sängers, Musikanten oder Ähnlichem an Bord der Fahrzeuge nachgehen. Sollten die oben genannten Vorschriften nicht beachtet werden und die Umstände eine Fortsetzung der Fahrt für nicht ratsam erscheinen lassen, können der Busfahrer oder das Kontrollpersonal den Eingriff der Ordnungskräfte anfordern.
Der Fahrgast ist für die Aufbewahrung des Fahrscheines verantwortlich, wobei vor allem Umstände zu vermeiden sind, die die enthaltenen Daten unleserlich machen könnten.
Persönliche Fahrausweise müssen auf Verlangen des Busfahrers oder des Kontrollpersonals gemeinsam mit einem gültigen Personalausweis vorgewiesen werden. Kinder und Jugendliche, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind von dieser Bestimmung ausgenommen. Für sie genügt es, den Fahrausweis vorzuweisen.
Die Fahrgäste müssen sich an die Anweisungen des Dienstpersonals halten.
Falls Fahrgäste durch ihr Verhalten Schäden am Fahrzeug verursachen oder die Sicherheit und Regelmäßigkeit des Dienstes beinträchtigen, haben der Kontrolleur oder der Busfahrer das Recht, unangefochten und nach eigenem Ermessen, den Fahrschein einzuziehen, wenn es sich um einen persönlichen Fahrausweis handelt und, im Falle von volljährigen Personen, die Fortsetzung der Fahrt zu verwehren. Das zuständige Amt legt den Zeitraum des Fahrausweisentzuges fest, der von mindestens einem Monat bis zu höchstens einem Jahr betragen kann. In diesem Zeitraum kann weder um einen neuen Fahrausweis noch um ein Duplikat angesucht werden.
Kinder unter 6 Jahren sowie in Südtirol ansässige Kinder, die zwar älter als 6 Jahre sind, aber noch nicht die Schule besuchen, fahren kostenlos und benötigen keinen Fahrschein; sie dürfen öffentliche Verkehrsmittel nur in Begleitung einer volljährigen Person nutzen.
In Südtirol ansässige Personen mit einer Zivilinvalidität ab 74 %, in Südtirol ansässige Gehörlose oder in Südtirol ansässige Personen mit einer anderen Invaliditätskategorie als der Zivilinvalidität, welche gemäß Beschluss der Landesregierung mit dem Zivilinvaliditätsgrad von 100 % gleichgestellt ist sowie in Südtirol ansässige Personen, die wegen einer dauernden körperlichen Beeinträchtigung den Entwertungsvorgang nicht durchführen können, haben Anspruch auf die kostenlose Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel. Der Fahrausweis Südtirol Pass free wird vom Landesamt für Personenverkehr auf Anfrage ausgehändigt.
Blinde und sehbehinderte Menschen können die öffentlichen Verkehrsmittel bei Vorweisen des entsprechenden Ausweises grundsätzlich kostenlos und ohne Fahrschein nutzen.
Schülerinnen und Schüler der Pflichtschulen, die an kulturellen Austauschprogrammen oder humanitären Initiativen mit Schulen oder anderen Institutionen in Südtirol teilnehmen, können die öffentlichen Verkehrsmittel während ihres Aufenthalts kostenlos nutzen. Das Landesamt für Personenverkehr stellt eine entsprechende Ermächtigung aus.
Zivil- und Sozialdienstleistende im Sinne des Landesgesetzes vom 19.11.2012, Nr. 19, sowie Personen, die den staatlichen Zivildienst im Sinne des Gesetzes 64/2001 leisten, können gegen Vorweisen des Zivil- oder Sozialdienstpasses die öffentlichen Verkehrsmittel für die Dauer des Dienstes kostenlos nutzen.
Jugendliche, die in Südtirol das freiwillige soziale Jahr oder den Europäischen Freiwilligendienst absolvieren, können die öffentlichen Verkehrsmittel während des Freiwilligendienstes kostenlos nutzen.
Ordnungskräfte können die öffentlichen Verkehrsmittel in Ausübung ihres Dienstes, auch in Zivilkleidung, kostenlos nutzen.
Angehörige der Streitkräfte können, in Ausübung ihres Dienstes und in Uniform, die öffentlichen Verkehrsmittel kostenlos nutzen
Die Beförderung von Personen im Rollstuhl und von Kleinkindern im Kinderwagen ist in öffentlichen Verkehrsmitteln mit eigens angebrachten Hinweisen und vereinbar mit dem zur Verfügung stehenden Platz zugelassen. Rollstühle und Kinderwagen müssen an dem eigens dafür vorgesehenen Platz abgestellt und während der Fahrt gesichert werden. Wenn der im Autobus für Rollstühle und Kinderwagen vorgesehene Platz bereits besetzt ist, darf aus Sicherheitsgründen kein weiterer Fahrgast mit Rollstuhl oder Kinderwagen zusteigen, da auf jeden Fall das ungehinderte Ein- und Aussteigen aller Fahrgäste gewährleistet sein muss.
Fahrgäste können Gepäckstücke und Gegenstände kostenlos mit sich führen, dazu zählen: Taschen, Koffer, Kinderwagen, Rollstühle, Skier, Snowboards, Rodeln, zusammengeklappte Faltfahrräder und Kinderfahrräder unter 20 Zoll. Voraussetzung ist, dass genügend Platz vorhanden ist und dass die Sicherheit an Bord und die Nutzung des Dienstes für die anderen Fahrgäste, etwa durch Anzahl und Größe der Gegenstände, nicht beeinträchtigt werden. Die Gepäckstücke und Gegenstände stehen unter der Aufsicht und Verwahrung des Besitzers. Es ist darauf zu achten, dass die Fahrt und das Ein- und Aussteigen dadurch nicht beeinträchtigt werden, dass die Zugangstüren ungehindert erreichbar sind und dass mit Gepäck und Gegenständen keine Sitzplätze belegt werden.
Unter Verantwortung des Fahrgastes und bei vorhandenem Platz können auch Tiere befördert werden. Der Fahrgast hat die nötigen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um Schäden oder eine Störung der Fahrgäste zu vermeiden.
Hunde müssen an der Leine geführt werden und dürfen keine Sitzplätze besetzen. Sie werden, mit Ausnahme kleiner Rassen, nur mit Maulkorb befördert. Blindenhunde dürfen ohne Maulkorb befördert werden, außer wenn Fahrgäste oder das Bordpersonal dazu auffordern.
Tiere mittlerer und größerer Rassen können mit einem der folgenden Fahrscheine befördert werden:
- Einzelfahrschein: 15 Cent pro Tarif-Kilometer;
- Mobilcard Junior (1, 3 oder 7 Tage).
Südtirol Pass und Euregio Family Pass: Eine zusätzliche Entwertung für die Tiermitnahme ist erforderlich. Für die Tiermitnahme wird der gleiche Fahrpreis abgebucht wie für den Südtirol Pass Inhaber. Die Entwertung mit Südtirol Pass ist nur für 1 Hund möglich, für die Tiermitnahme werden keine Kilometer auf dem Kilometer-Konto des Südtirol Pass-Inhabers gutgeschrieben.
Südtirol Pass 65+ und Südtirol Pass abo+ mit aktivierter Zahlungsfunktion: Eine zusätzliche Entwertung für die Tiermitnahme ist erforderlich, der Fahrpreis beträgt 15 Cent pro Tarifkilometer.
Kostenlos befördert werden Blindenhunde und Kleintiere, die im Arm gehalten werden können. Als Richtwert gilt folgende Größe: Tiere die in einer Transportbox mit den Maßen von höchstens 70 x 30 x 50 cm Platz haben, benötigen keinen Fahrschein.
In den Stadt- und Niederflurbussen ist die Beförderung von Fahrrädern untersagt.